Urheberrechtskonflikt bei Möbeln in Hotel-Lobby
Lässt eine Hotelpächterin vom Verpächter aufgestellte Nachbildungen urheberrechtlich geschützter Möbelstücke in der – öffentlich zugänglichen – Lobby stehen und überlässt sie die Nachbildungen so unbefugt der Allgemeinheit (den Hotelgästen) zum Gebrauch, so verletzt die Pächterin selbst das Urheberrecht.
Der Pächterin ist vorzuwerfen, dass sie den vom Verpächter durch das Aufstellen der Möbelstücke zum öffentlichen Gebrauch herbeigeführten rechtswidrigen Zustand in Kenntnis dieses Umstands weiterhin aufrechterhält.
Dass sie nicht Eigentümerin der Nachbildungen ist, führt nicht zum Ausschluss ihrer Haftung – schließlich liegt es unabhängig von der eigentumsrechtlichen Zuordnung der Gegenstände in ihrer Hand, den rechtsverletzenden Zustand abzustellen und die Möbel aus der Lobby zu entfernen.
Quellen
OGH 20.5.2008, 4Ob83/08x
EO: §402 Abs1
UrhG: §§16, 81
ZPO: §§20, 528 Abs2 Z2