Versicherung für Arbeitnehmer bei ausländischer Betriebsstätte
Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer mit Sitz (Wohnsitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts nur unter bestimmmten Bedingungen der Steuer. So kann es sein, dass ein österreichischer Einzelunternehmer mit Betriebsstätte in Deutschland für seinen dort tätigen Mitarbeiter Versicherungssteuer zahlt, während diese Verpflichtung eine österreichische Gesellschaft mit Betriebsstätte in Deutschland nicht trifft.
Versicherungssteuer fällt an, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, die bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgelts ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, oder wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche Person ist, jedoch das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, bei der jeweiligen Zahlung des Versicherungsentgelts im Inland gelegen ist.
Österreichischer Einzelunternehmer mit Betriebsstätte in Deutschland
Ein österreichischer Einzelunternehmer hat eine Betriebsstätte in Deutschland. Nun beschäftigt dieser Einzelunternehmer in seiner deutschen Betriebsstätte einen Mitarbeiter (deutscher Staatsbürger, Wohnsitz in Deutschland, Lohnverrechnung in Deutschland), für den er als Versicherungsnehmer (als Teil der Entlohnung) in eine Lebensversicherung einzahlt.
Es besteht Versicherungssteuerpflicht, weil der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist und seinen Wohnsitz in Österreich hat. Auf die ausländische Betriebsstätte kommt es hier nicht an. Auch bei einem Einzelunternehmen ist Versicherungsnehmer die natürliche Person, die dieses Unternehmen betreibt.
Österreichische Gesellschaft mit Betriebsstätte in Deutschland
Eine österreichische Gesellschaft hat eine Betriebsstätte in Deutschland. Diese Gesellschaft beschäftigt in ihrer deutschen Betriebsstätte einen Mitarbeiter (deutscher Staatsbürger, Wohnsitz in Deutschland, Lohnverrechnung in Deutschland), für den sie als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung (als Teil seiner Entlohnung) abschließt.
Im gegenständlichen Fall bezieht sich das Versicherungsverhältnis auf die Betriebsstätte in Deutschland, der Mitarbeiter ist in Deutschland beschäftigt. Auf den Sitz des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Es fällt daher keine österreichische Versicherungssteuer an.
Quellen
Erlass des BMF 7.7.2008, BMF-010206/0069-VI/5/2008