Einkommensteuerverfahren: Wiederaufnahme nach Lohnsteuerprüfung beim Arbeitgeber?
Nach einer Lohnsteuerprüfung (GPLA) beim Arbeitgeber will das Finanzamt aufgrund neuer Erkenntnisse das Einkommensteuerverfahren bei einem Arbeitnehmer wiederaufnehmen. Aus der Begründung der Wiederaufnahme muss jedoch klar hervorgehen, welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind, und inwieweit diese im Einkommensteuerverfahren ein anderes Ergebnis bewirken könnten.
Der Verweis auf ein Gesetzeszitat oder einen noch gar nicht existenten Prüfbericht reicht hier nicht aus, um eine Wiederaufnahme zu begründen.
In einem Prüfbericht getroffene Feststellungen können nur dann die Wiederaufnahme eines Verfahrens begründen, wenn sie dem betroffenen Abgabepflichtigen auch bekannt gegeben werden. Der Abgabenpflichtige – hier der betroffene Arbeitnehmer – muss schließlich auch die Gelegenheit haben, sich dazu zu äußern.
Wenn das Finanzamt aber in der Stellungnahme zur Berufung einräumte, dass die Lohnsteuerprüfung bei der Firma noch im Laufen war, so existierte der Prüfbericht im entscheidenden Zeitpunkt noch gar nicht und konnte daher nicht für eine gültige Begründung herangezogen werden.
Quellen
UFS Feldkirch 2.4.2008, RV/0085-F/08, und 18.4.2008, RV/0119-F/08
BAO: §303 Abs4