Haftung eines Gesellschafters nach Beendigung der Gesellschaft
Hat ein atypisch stiller Gesellschafter für Verbindlichkeiten der “atypisch stillen Gesellschaft” die Haftung übernommen und deshalb nach Beendigung der Gesellschaft Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger geleistet, so sind diese Zahlungen als nachträgliche Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Erbringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung für Schulden der Gesellschaft eine Leistung, so handelt es sich dabei um eine Einlage. Diese Einlage erhöht den Stand seines Kapitalkontos.
Das Kapitalkonto zeigt das Kapital eines Unternehmers: Auf diesem Konto werden sowohl die Privateinlagen und -entnahmen als auch der Gewinn/Verlust des entsprechenden Wirtschaftsjahrs ausgewiesen. Der Saldo muss dann mit dem Eigenkapital der Bilanz übereinstimmen. Für Personengesellschaften müssen diese Kapitalkonten eingerichtet werden, da nur so für jeden Gesellschafter der entsprechende Kapitalanteil ermittelt werden kann.
Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung der Beteiligung ist dem Veräußerungserlös der Stand des Kapitalkontos gegenüberzustellen. Über den Stand des Kapitalkontos wirken sich Einlagen somit auf den Veräußerungsgewinn/Veräußerungsverlust aus.
Nachträgliche Betriebsausgaben
Die bevorstehende Verpflichtung zur Leistung von Einlagen eignet sich nicht für eine Rückstellung. Einlagen (Zahlungen) die der Beschwerdeführer nach Beendigung der “atypisch stillen Gesellschaft” geleistet hat, hätten demnach bei der Ermittlung des Aufgabegewinns/Aufgabeverlusts (noch) nicht berücksichtigt werden dürfen. Daher hat es zu einer nachträglichen Korrektur des Aufgabegewinns zu kommen. Die Korrektur wird durch die Berücksichtigung der nach Beendigung der “atypisch stillen Gesellschaft” geleisteten Zahlungen als nachträgliche Betriebsausgabe bewirkt.
Quellen
VwGH 19.3.2008, 2008/15/0018
EStG: §32 Z2