Erhöhung des Basiszinssatzes mit 9. 7. 2008
Der Basiszinssatz ist mit Wirksamkeit vom 9. 7. 2008 um 0,51 Prozentpunkte von 3,19 % auf 3,70 % gestiegen. Da die Änderung des Basiszinssatzes erst nach dem 30. 6. 2008 eintrat, bleibt der Verzugszinssatz für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften im Zeitraum von 1. 7. bis 31. 12. 2008 unverändert bei 11,19 %.
Die folgenden gesetzlichen Zinssätze richten sich ua nach der Höhe des Basiszinssatzes:
- Zinsen für arbeitsrechtliche Ansprüche, sofern die Zahlungsverspätung nicht auf einer vertretbaren Rechtsansicht beruht: acht Prozentpunkte über dem am Tag nach Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz.
- Zinsen im Fall der Rückforderung von Beträgen vom Bauträger nach vorzeitiger Zahlung): seit 1.7.2008 acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, zuvor sechs Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- Verzinsung des Überschusses bei der Heiz- und Warmwasserkostenabrechung ab Ende der Abrechnungsperiode, wenn die Rechnungslegung verspätet erfolgt und um mehr als 10% überhöhte Vorauszahlungen verlangt wurden): sechs Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- Höchstgrenze für den Kreditzins bei Verletzung der Informationspflicht (Maklergesetz): doppelter Basiszinssatz zum Zeitpunkt des Kreditvertragsabschlusses.
- Zinsen im Fall der Rückzahlung von Förderungen (Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetz): drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- Zinsen im Fall der Rückforderung von Beträgen vom Wohnungseigentumsorganisator nach vorzeitiger Zahlung: sechs Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Quellen
Presseaussendung der OeNB vom 8. 7. 2008
ASGG: § 49a
BTVG: § 14 Abs 1
HeizKG: § 21 Abs 4
MaklerG: § 39 Abs 2
UGB: § 352
VSPBG: § 8 Abs 2
WEG: § 37 Abs 1
WucherG: § 7 Abs 2