Künstler-Sozialversicherung: Gesetzliche Änderungen ab 2008

01.05.2008

Mit der vorliegenden Novelle des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes treten für Künstler einige wichtige Änderungen in Kraft, im Wesentlichen bereits rückwirkend für das Kalenderjahr 2008. Die Künstler erhalten einen Beitragszuschuss nicht mehr nur für die Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung, sondern auch für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung. Die maximale Höhe des Zuschusses von derzeit 1.026 € bleibt aber unverändert. Auch die Bestimmungen über die Einkommensober- und untergrenze für den Anspruch auf Zuschuss wurden überarbeitet.

Generell wird klargestellt, dass als Einkünfte im Sinne des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes alle in- und ausländischen Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 EStG gelten. Bei der Berücksichtigung der Einkünfte sind somit allfällige Doppelbesteuerungsabkommen außer Acht zu lassen. Für die Rückzahlungsverpflichtung des Beitragszuschusses bei Überschreiten oder Unterschreiten der Einkommensgrenzen wird eine Einschleifregelung eingeführt.

Einkommensobergrenze

Die Einkommensobergrenze, die für den Anspruch auf den Zuschuss maßgeblich ist, orientiert sich nunmehr an der im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz definierten Geringfügigkeitsgrenze. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt demnach als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 341,16 € gebührt.

Dies führt dazu, dass die Einkommensobergrenze de facto geringfügig erhöht und ebenfalls jährlich valorisiert wird. Weiters werden bei der Obergrenze auch Sorge- und Unterhaltspflichten der Künstler berücksichtigt.

Einkommensuntergrenze

Auch die Bestimmungen über die Einkommensuntergrenze für den Anspruch auf den Zuschuss werden neu gefasst. So sind nun in die Mindesteinkünfte auch die steuerfreien Stipendien und Preise nach dem Kunstförderungsgesetz einzurechnen, sofern sie als Einkommensersatz für den Künstler dienen. Für Künstler, welche die Einkommensuntergrenze öfters (dh jeweils in 5 Kalenderjahren) nicht erreichen bzw die Einkommensobergrenze überschreiten, wird der Beitragszuschuss erst im Nachhinein nach Vorliegen des Einkommensnachweises ausgezahlt.

Quellen

BGBl I 2008/55, ausgegeben am 9. 4. 2008

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Beiträge der selbständigen Künstler zur gesetzlichen Sozialversicherung (Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz – K-SVFG) geändert wird

ASVG: § 5 Abs 2 Z 2

EStG: § 2 Abs 3

KunstförderungsG: § 3 Abs 3

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