Bucheinsichtsrecht: Kein Einblick für GmbH-Gesellschafter?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, das Bucheinsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters einzuschränken – nämlich bei einer Kollision zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft mit dem Informationsanspruch des Gesellschafters. In so einem Fall wird das Bucheinsichtsrecht dann nur einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten gewährt.
Gewährt jedoch eine Gesellschaft nach dem Lizenzvertrag auch dem Lizenzgeber ein Einsichtsrecht in Verkaufsunterlagen, Kundenrechnungen, Auftragsbestätigungen etc, so kann man in dieser Vorgehensweise kein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft erkennen. Daher kann dieses (schutzwürdige) Geheimhaltungsinteresse auch nicht als Argument benützt werden, das Einsichtsrecht des Gesellschafters zu beschränken.
Nach Überprüfung der Lizenzabrechnungen eines bestimmten Jahres hatte der Lizenzgeber der Gesellschaft nämlich den Generallizenzvertrag gekündigt. Daraufhin verlangte der Gesellschafter Einsicht in alle Bücher, Papiere und sonstigen Geschäftsunterlagen betreffend die vom Lizenzgeber durchgeführte Bucheinsicht.
Das Einsichtsrecht kann dem Gesellschafter vor allem dann nicht verwehrt werden, wenn die Gesellschaft nicht befürchten muss, dass er ohne ihre Zustimmung Informationen über Kundendaten und Preise weitergibt.
Quellen
OGH 21.2.2008, 6Ob11/08y
GmbHG: §§22, 93 Abs4