Konkurs: Erwerber des Betriebs haftet nicht für Ansprüche der Arbeitnehmer!
Wird ein Betrieb von einem im Konkurs befindlichen Veräußerer erworben, tritt der Betriebserwerber nicht mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies gilt einerseits bei Auflösung des Betriebes, andererseits aber auch bei Veräußerung und Fortführung.
Ansprüche einzelner Arbeitnehmer (wie zB die Fortzahlung eines Pensionszuschusses) können daher nicht auf den Betriebserwerber übertragen werden.
Ausnahmebestimmung für Insolvenzfälle
Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Sonderregelung für insolvente Betriebe. Bei einem Betriebsübergang außerhalb einer Insolvenz gilt: Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (= Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Nur im Fall des Konkurses des Veräußerers greift diese Bestimmung nicht.
Quellen
OGH 19. 12. 2007, 9 ObA 106/06p
AVRAG: § 3 Abs 2, § 6