Kündigung: Verfallsfrist für Abfertigung
Ist der Anspruch auf Abfertigung in der vom Arbeitgeber erstellten Lohnabrechnung enthalten, ist diese nicht strittig. Überweist der Arbeitgeber den ausgewiesenen Betrag nicht, muss dieser nicht außergerichtlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, um einen Verfall zu verhindern.
Ein Beispiel: Nach Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung erhielt ein Arbeitnehmer Mitte Oktober eine Endabrechnung, in der als offene Beträge neben dem restlichen Lohn und der Weihnachtsremuneration auch eine Abfertigung ausgewiesen wurde. Anfang November wurden Lohn und Sonderzahlung ausbezahlt, die Abfertigung jedoch nicht. Nach mehreren mündlichen Aufforderungen machte der Arbeitnehmer die Abfertigung am 30. 5. 2005 schriftlich geltend.
Der geltende KV legt fest, dass Ansprüche des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen sind. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche 3-jährige Verjährungsfrist gewahrt. Diese Verfallsfrist gilt auch für die Abfertigung.
Bestandteil der Lohnabrechnung
Wenn der Arbeitgeber allerdings in der ausgefolgten Lohnabrechnung die Abfertigung in der (nunmehr eingeklagten) Höhe berücksichtigt, wird die im KV vorgesehene außergerichtliche Geltendmachung innerhalb von 3 Monaten entbehrlich.
Zweck kollektivvertraglicher Verfallsbestimmungen ist es, für eine möglichst rasche Bereinigung der noch offenen Ansprüche zu sorgen. Ist aber ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bereits in der vom Arbeitgeber erstellten Lohnabrechnung enthalten, bedarf es keiner weiteren Klarstellung: Denn der Arbeitgeber selbst legt ja offen, dass ein bestimmter Anspruch dem Arbeitnehmer noch zusteht.
Quellen
OGH 30. 8. 2007, 8 ObA 34/07v
KV Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen: § 19