Ausmalpflicht des Mieters nach Auszug
Eine im Mietvertrag vorgesehene Ausmalpflicht des Mieters vor Zurückstellung des Mietobjekts ist grundsätzlich weder gesetz- noch sittenwidrig (hier: Mietvertrag über Geschäftsräume im Vollanwendungsbereich des MRG).
In einem unbefristeten Geschäftsraummietvertrag ist die Bestimmung zulässig, dass das neu ausgemalene und mit neu versiegelten Parkettböden versehene Mietobjekt “in demselben Zustand (neue Malerei und neu versiegelte Parkettböden)” zurückgestellt werden muss. Wenn der Mieter den Mietvertrag kündigt und die Räumlichkeiten jedoch im unrenovierten Zustand zurücklässt, kann der Vermieter Ersatz für die Wiederherstellungskosten einfordern.
Hier kommt die gesetzliche Bestimmung zum Tragen, dass nach geendigtem Bestandvertrag (zB ein Mietvertrag) der Bestandnehmer (zB der Mieter) die Sache (zB die Wohnung) dem errichteten Inventarium gemäß oder in dem Zustand zurücklassen muss, in dem er sie übernommen hat.
Quellen
OGH 9. 10. 2007, 10 Ob 79/07a
ABGB: § 1096 Abs 1, § 1109
MRG: § 3, § 8