Beginn des Kündigungsschutzes eines begünstigten Behinderten
Wird einem Arbeitnehmer die Eigenschaft als begünstigter Behinderter rückwirkend mit dem Tag des Einlanges seines Antrags beim Bundessozialamt zuerkannt, wirkt der Kündigungsschutz des Behinderteneinstellungsgesetzes (BeinstG) ab Beginn dieses Tages.
Eine Kündigung ist daher unwirksam, wenn das Kündigungschreiben dem Arbeitnehmer am selben Tag zugegangen ist, an dem dieser beim Bundessozialamt die Zuerkennung der Behinderteneigenschaft beantragt hat, und dem Arbeitnehmer dann letztlich auch mit diesem Tag tatsächlich die Behinderteneigenschaft zuerkannt wurde. Der Zugang der schriftlichen Kündigung ist nämlich jedenfalls nach Tagesbeginn anzusetzen, die Begünstigung des Arbeitnehmers jedoch schon mit 00:00 Uhr. Der Kündigungsschutz ist also zum Zeitpunkt des Zugehens der Kündigung bereits in Kraft.
Quellen
OGH 8.8.2007, 9ObA 61/06w
BEinstG: § 8 Abs 2, § 14