Steuerliche Anerkennung von Vermietungseinkünften

01.10.2007

Damit Mieteinnahmen nicht als Liebhaberei, sondern als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beurteilt werden, muss der Mietvertrag der Prüfung des Finanzamtes standhalten. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass der Vertrag nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen, von eindeutigem Inhalt ist und auch zwischen (Familien-)Fremden unter solchen Bedingungen abgeschlossen worden wäre.

Bei einem Mehrheitsgesellschafter einer GmbH können Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, wenn er eine Liegenschaft mit Fabrikshalle kauft und an die GmbH vermietet, weil die GmbH selbst von der Bank als Kreditnehmerin nicht akzeptiert wurde.

Als Kriterien für die Beurteilung des vorliegenden Mietvertrags als “fremdunüblich” wurden die Motive für den Liegenschaftskauf, die Motive für die Fremdfinanzierung durch den Vermieter, die Höhe der vereinbarten Mietzinse und der Verzicht auf die vereinbarte Indexanpassung der Mietzinse angeführt.

Keine Fremdunüblichkeit des Mietvertrags

Das Verhalten des Gesellschafters ist jedoch nicht fremdunüblich, sondern vielmehr marktgerecht: Er hat sich an der Nachfrage orientiert und jene Liegenschaft erworben, die den Bedürfnissen des potenziellen Mieters am besten entsprach. Dass die Miete niedriger war als die vom Gesellschafter zu tragenden Kreditraten, ist ebenfalls nicht entscheidend: Mietpreise bilden sich am Markt unabhängig davon, ob der Vermieter das Objekt eigen- oder fremdfinanziert hat.

VwGH 26. 7. 2007, 2005/15/0013

EStG: § 28

BAO: § 22

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