eBay – zu viel bezahlt im Internet?

01.10.2007

Auch bei einer privaten Versteigerung über eine Internet-Plattform wie eBay hat der Käufer das Recht, Vertragsaufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte zu verlangen. Dies trifft zB zu, wenn er um 4.000 € ein Auto ersteigert hat, das aufgrund zahlreicher Mängel nur mehr höchstens 1.600 € wert ist.

Der Kauf eines Gebrauchtwagens über eine Internetauktion ist aus rechtlicher Sicht kein Glücksgeschäft. Dies gilt selbst dann, wenn der Kauf ohne vorherige Besichtigung erfolgte! Indem der Verkäufer die Angebotsseite für die Versteigerung einrichtet und die Auktion startet, macht er ein verbindliches Verkaufsangebot. Dieses Angebot richtet sich an denjenigen, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgibt. Wer das Höchstgebot abgibt, nimmt dieses Angebot an. Zwischen Verkäufer und erfolgreichem Bieter kommt so ein Kaufvertrag zustande.

Internetauktion kein Glücksgeschäft

Diese Unterscheidung ist sehr wichtig: Im Unterschied zu einem Kaufvertrag können Glücksgeschäfte nämlich nicht wegen Verkürzung um die Hälfte (= laesio enormis) angefochten werden, weil Risiken für den Glücksvertrag charakteristisch sind und von den Parteien bewusst übernommen werden.

Bei einer Online-Auktion haben aber sowohl Verkäufer als auch Bieter Möglichkeiten, Risiken zu kontrollieren und den Zufallscharakter einzuschränken. Der Bieter kann während einer laufenden Auktion sein Gebot beliebig nachbessern oder aus der Auktion aussteigen. Der Verkäufer vermindert sein Risiko, indem er einen Start- und einen Mindestpreis festsetzt.

OGH 7. 8. 2007, 4 Ob 135/07t

ABGB: §§ 934 f, §§ 1053 ff, §§ 1267 f

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