Anfechtung eines Aktienverkaufs
Wer als Aktionär ohne Besserungsvereinbarung seine Aktien an den Konzern verkauft, hat schlechte Karten, wenn diese Aktien etwa 2 Jahre später wesentlich an Wert gewinnen: Eine Anfechtung des damaligen Aktienverkaufs ist schwer möglich.
Sofern keine listige Irreführung vorliegt, ist ein Irrtum über Zukünftiges (wenn zB nicht vorhersehbar später ein Verkauf an ausländische Investoren erfolgt) kein Anfechtungsgrund. Die Vertragspartner beurteilen den Wert der Kaufsache prinzipiell auf eigenes Risiko – dass der Wert der verkauften Sachen in der Folge steigt, ist im Regelfall vorhersehbar. Ein sachkundiger Aktionär sollte daher erwägen, in den Kaufvertrag eine Besserungsvereinbarung aufzunehmen.
Wegfall der Geschäftsgrundlage
Auch für eine Anfechtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage besteht keine Möglichkeit. Die Annahme, es werde kein (gewinnbringender) Verkauf der Aktien ins Ausland erfolgen, ist jedenfalls keine Voraussetzung geschäftstypischen Inhalts. Typischerweise interessiert sich ein Verkäufer nicht für das weitere Schicksal des Verkauften.
Laesio enormis
Erhält bei einem entgeltlichen Geschäft eine Partei weniger als die Hälfte dessen, was sie der anderen Partei gibt, kann sie den Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte (= laesio enormis) anfechten. Doch ist ein Aktionär im Konzern involviert und weiß bei Vertragsabschluss umfassend über den gesamten Konzern, dessen Wert und den Wert der Aktien des Konzerns Bescheid, dann geht ein Anfechtung wegen laesio enormis ebenfalls ins Leere.
OGH 13. 7. 2007, 6 Ob 148/07v
ABGB: § 871, § 901, § 934 f, § 1386