Invaliditätspension – Pflichtversicherungszeiten zählen!
Bei der Prüfung, ob ein Anspruch auf Invaliditätspension besteht, können nur Monate einer “die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit” berücksichtigt werden.
Berufstätige, die eine bis zum 1. 1. 1998 nicht pflichtversicherte Tätigkeit (als neue Selbstständige) ausübten, kommen daher nicht in den Genuss einer Invaliditätspension – selbst wenn die gleiche Tätigkeit später der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Pflichtversicherungszeiten notwendig
Eine versicherte Person, die das 57. Lebensjahr vollendet hat, gilt ua als invalid, wenn sie infolge von Krankheit oder Schwäche ihrer körperlichen und geistigen Kräfte außerstande ist, einer Tätigkeit weiter nachzugehen, die sie in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat. Für die Beurteilung dieses “besonderen Berufsschutzes” und somit die Anerkennung einer Invalidität zählen jedoch nur jene Monate einer Erwerbstätigkeit, die eine Pflichtversicherung begründen.
OGH 5. 6. 2007, 10 ObS 42/07k
ASVG: § 255 Abs 4