Warenlieferung innerhalb der EU – wann ist ein Vorsteuerabzug berechtigt?
Bezieht ein österreichischer Zwischenerwerber Waren aus Italien und transportiert er sie selbst nach Österreich (direkt von seinem Vorlieferanten zu seinem österreichischen Abnehmer), so tätigt der Zwischenerwerber einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Der österreichische Abnehmer ist bei diesem Geschäft zum Vorsteuerabzug berechtigt, da zwischen ihm und dem ersten Erwerber ein Inlandsgeschäft mit entsprechender Mehrwertsteuer entsteht.
Charakteristisch für einen innergemeinschaftlichen Ewerb ist, dass ein Gegenstand bei der Lieferung an den Abnehmer von einem Mitgliedstaat in einen zweiten gelangt. Übernimmt beispielsweise ein österreichischer Zwischenwerber die Ware in Italien und liefert sie anschließend in Österreich aus, kann nur eine dieser beiden Lieferungen als innergemeinschaftliche Versendung oder Beförderung bzw als innergemeinschaftlicher Erwerb beurteilt werden.
Innergemeinschaftlicher Erwerb durch Zwischenerwerber
Entscheidend für die Vorsteuerabzugsberechtigung ist, welche der beiden Lieferungen als innergemeinschaftliche Warenbewegung gilt: jene des Erstverkäufers an den Zwischenerwerber oder jene an den Endkäufer. Ein innergemeinschatlicher Erwerb vom Zwischenerwerber liegt dann vor, wenn er die Liefergegenstände beim ersten Unternehmer abholt und an den letzten Abnehmer versendet. Sprechen keine besonderen Umstände gegen diese Zuordnung, so ist die nachfolgende Lieferung als Zustellung im Inland zu beurteilen. Der Zwischenerwerber hat die österreichische Umsatzsteuer richtigerweise auszuweisen, der Endkäufer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
VwGH 25. 6. 2007, 2006/14/0107
UStG: § 3 Abs 7 und Abs 8
EuGH 6. 4. 2006, C-245/04, EMAG Handel Eder